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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Ing. Christian Albl Gesellschaft.m.b.H. für Hebebühnen – Staplerbeistellung

 

Allgemeines:

Sämtliche Leistungen der Ing. Christian Albl Gesellschaft.m.b.H. (im Folgenden AN) erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – veröffentlicht zu https://albl-trans.at/agb .

 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden AG) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und gelten jeweils nur für den Einzelfall.

 

Angebot / Vertragsabschluss:

Alle Angebote des AN sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Der AG hat bei Annahme des Angebotes eine Auftragsbestätigung zu übersenden, wodurch er auch die Gültigkeit dieser AGB akzeptiert und diese Vertragsbestandteil werden.

 

Die Zurverfügungstellung der Hebebühnen und Stapler durch den AN erfolgt in Form eines Mietvertrages, im Rahmen dessen das überlassene Gerät nach Unterweisung durch den AN und auf die Gefahr des AG verwendet werden darf.

 

Telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

 

Leistungsumfang / Weitergabe des Gerätes / Preis:

Der Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot. Die angebotenen Preise basieren auf den vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Der für ein Gerät angegebene Preis beinhaltet nur die Überlassung des Gerätes selbst; nicht inkludiert sind, ein allenfalls erforderliches Bedienungspersonal oder Treibstoff.

 

Der angegebene Preis beinhaltet eine maximale Tageseinsatzzeit von 9 Stunden (Zeitraum von 7 – 17 Uhr) basierend auf einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Ein darüberhinausgehender Einsatz bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN und wird zusätzlich verrechnet.

 

Vor Beendigung der Arbeiten ist der AG verpflichtet, den AN in jedem Fall einen Tag vor Auftragsende schriftlich zu verständigen um ihm die Abholung des Gerätes bei Auftragsende zu ermöglichen und verpflichtet sich das Gerät abholbereit abzustellen. Die Rücknahme des Gerätes hat am vereinbarten Ort im Beisein des AG oder eines befugten Vertreters zu erfolgen.

 

Die Weitergabe des Gerätes durch den AG ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN ist nicht gestattet. Der AG haftet dem AN für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der Geräte durch dritte Personen.

 

Der AG hat dafür zu sorgen, dass geeignetes Bedienpersonal zur Einschulung und Übergabe bereitsteht. Die Maschine darf nur von unterwiesenem Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung oder Staplerscheines sind, während des Benützungszeitraumes weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung erfolgt ist.

 

Der AG hat sämtliche Umstände der Leistungserbringung (Beschaffenheit der Hebebühne, Anschlagpunkte, Gewicht, Zufahrtswege, Standplatzbeschaffenheit, …) bekannt zu geben. Bei Unklarheiten hat der AG den AN mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Verzichtet der AG auf eine Besichtigung durch den AN, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben resultierende

 

Für die Leistungserbringung notwendige behördliche Genehmigungen hat der AG vorab auf eigene Kosten einzuholen. Bei Änderung des Leistungsumfanges (auch infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen) sind diese Mehrleistungen – auch im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises – gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für Mehrleistungen infolge Veränderungen am Aufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Verlängerung der Leistungsfrist durch äußere Umstände und dgl.

 

Den vorhandenen Bedien- und Warnhinweisen ist jedenfalls Folge zu leisten. Der AG bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein, die Bedien- und Warnhinweise verstanden zu haben und diese einzuhalten.

 

Leistungsfrist / Verzögerungen:

Der AN hat die Leistung innerhalb der vereinbarten, mangels einer Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Aufforderung zu erbringen. Im Falle eines Verzuges hat der AG dem AN eine angemessen Nachfrist zu setzen. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Bei allfälligen dem AG entstandenen Schäden aus Verzug sind vom AG zu bezahlende Vertragsstrafen nur dann zu berücksichtigen, wenn der AN vor Angebotslegung auf derartige Verzugsfolgen schriftlich hingewiesen wurde und wenn dem AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.

 

Die Gefahr der Leistungsverzögerung durch höhere Gewalt oder von keinem Vertragsteil zu vertretende Umstände (Verkehrsbehinderungen; Witterung; Ausbleiben behördlicher Genehmigungen; Naturkatastrophen; Gefährdung von Sachen oder Gesundheit durch die Leistungserbringung und dgl.) trägt der AG. Die Leistungsfrist des AN verlängert sich daher um die Dauer dieser Umstände. Der AG ist für die Dauer der durch diese Umstände bedingten Stillstandszeiten zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts ver

 

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Leistungserbringung verzögert werden ( aufgrund falscher Angaben des AG bei der Auftragserteilung, ungeeigneter Transportwege oder Standplätze udgl.), ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten (auch bei Pauschalaufträgen) zu verrechnen.Sollte das Gerät witterungsbedingt oder aus sonstigen vom AN nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, so fällt dies in die Sphäre des AG und kann dem AN nicht angelastet werden. Der AG haftet dafür, dass die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsge­mäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Allfällige dafür notwendige statische Berechnungen sind vom AG zu beauftragen.

 

Auftragsdurchführung Einsatzbedingungen:

Der AG verpflichtet sich, das Gerät in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, es vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung des Geräts und der Ausrüstung verbunden sind, zu beachten.

 

Der AN weist bei Übergabe den AG oder dessen Mitarbeiter in die Handhabung des Gerätes Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Gerätes ausschließlich durch fachkundiges und vom AN eingeschultes Personal erfolgt.

 

Das Gerät darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere darf das Gerät nicht als Hebekran verwendet oder über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden. Das Ziehen von Leitungen ist untersagt. Spritz- und Sandstrahlarbeiten sind im Bereich des übernommenen Gerätes Verunreinigungen bzw. Beschädigungen sind tunlichst zu vermeiden. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und/oder zu schützen. Durch Verunreinigung entstehende Reinigungskosten sowie Beschädigungen an Reifen werden nach Aufwand verrechnet.

 

Der AG ist verpflichtet, je nach Art des Gerätes, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der Batterie, jedenfalls aber den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen. Außerdem ist bei dieselbetriebenen Geräten täglich der Luftfilter zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. Für Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, verlegte Luftfilter oder auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der AG. Treibstoff, der durch den AG nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe ergänzt und dem AG in Rechnung gestellt.

 

Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der AN unverzüglich unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype und Art der Störung zu verständigen.

 

Der AG hat das Gerät nur an hierfür geeigneten Einsatzorten aufzustellen. Für die Statik und Bodenverhältnisse sowie Einsatzmöglichkeiten ist ausschließlich der AG alleine

 

Ausfallszeiten, die auf die unsachgemäße Bedienung des Gerätes zurückzuführen sind, treffen den AG. Eine gegebenenfalls notwendige zusätzliche Einschulung wird dem AG verrechnet.

 

Wird das Gerät im Freien aufgestellt, hat der AG auf die Einhaltung der maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.

 

Die Inbetriebnahme des Gerätes ist ausschließlich unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.

 

Vertragsauflösung bzw. Rücktritt:

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AG ist zulässig, wenn der AN trotz Einräumung einer angemessenen Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein schriftlich vereinbarter wichtiger Grund vorliegt.

 

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AN ist zulässig, wenn der AG trotz Nachfristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ohne Verschulden des AN Umstände eintreten, die zu erheblichen Erschwernissen führen oder eine Schädigung von Sachen und/oder Personen befürchten lassen und der AG diese Umstünde nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen kann.

 

Für den Fall, dass zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden, steht beiden Vertragsteilen ein Rücktrittsrecht zu, wobei der AG die bis dahin erbrachten Leistungen dem AN zu vergüten hat.

 

Falls der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 10 % der Auftragssumme zuzüglich der Pauschale für An- und Ablieferung, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem AN zu ersetzen.

 

Haftung:

Mit der Übernahme bzw. der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den AG oder seinen Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den AG über. Die Haftungsübernahme endet für den AG erst mit Abholung des Gerätes durch den AN.

 

Der AG haftet für alle aus dem Einsatz des überlassenen Gerätes verursachte Schäden an Personen, dem überlassenen Gerät selbst und sonstige, durch das Gerät verursachte Schäden. Bei Beschädigung des Geräts hat der AG die Reparaturkosten zu ersetzen. Bei Verschmutzung des Geräts hat der AG allfällige Reinigungs- und/oder Lackierungskosten zu ersetzen. (Entstehen durch unsachgemäßen oder unautorisierten Einsatz am Gerät Schäden, so gehen die Kosten der Wiederinstandsetzung zu Lasten des AG.)

 

Der AG haftet für Diebstahl und sonstigen Verlust des Geräts (oder Geräteteilen) sowie für Schäden am Gerät (oder Geräteteilen) ebenso wie für daraus resultierende Ausfallzeiten des Geräts. Bei Diebstahl ist vom AG verpflichtend eine polizeiliche Anzeige zu machen und umgehend in Kopie an den AN zu senden. Ist das Gerät aus Verschulden des AG wegen Beschädigung oder Diebstahl nach Ablauf der Einsatzdauer nicht einsatzbereit, hat der AG für die Ausfallszeit 60% des vereinbarten Entgelts als pauschalierten Schadenersatz zu leisten.

 

Setzt der AG oder sein Bedienpersonal das Gerät vorschriftswidrig ein, kann der AN das Gerät von der Einsatzstelle abholen, ohne den Ablauf der Vertragsdauer abwarten zu müssen.

 

Sollte das Gerät trotz vorheriger Überprüfung während der Einsatzzeit nicht einsatzfähig sein oder ausfallen, so übernimmt der AN hierfür keine Haftung. Der AN wird sich aber um ehest mögliche Behebung der Störung bemühen. Für die Dauer des Ausfalls steht dem AG kein Schadenersatz oder Preisminderungsanspruch zu.

 

Wird das Gerät vor Abholung vom Einsatzort durch den AN durch einen Dritten beschädigt, ist der AG zum Ersatz des Schadens verpflichtet (auch wenn er oder seine Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Schadenseinstrittes nicht anwesend waren). Der AN erklärt sich bereit dem AG nach der Restitution sämtliche Ansprüche zum Zwecke der Geltendmachung beim Dritten abzu

 

Der AN empfiehlt für das überlassene Gerät für die Einsatzdauer eine Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung abzuschließen oder den Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung des AG zu erweitern. Jedenfalls ist das Gerät gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern.

 

Der AN und die von diesem eingesetzten Gehilfen haften für im Zuge der Leistungserbringung dem AG verursachte Sach- und Vermögensschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – ausgenommen für Personenschäden – ausgeschlossen. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die Haftung des AN und der von ihm eingesetzten Gehilfen ist mit der Höhe der Deckungssumme des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages begrenzt.

 

Für das nicht vom AN beigestellte Personal haftet ausschließlich der AG, dies gilt insbesondere für Personen, die das Personal des AN einweisen. Sollte der AN Dritten gegenüber aufgrund des Verschuldens dieser Personen haften, so ist der AG zur Schad-und Klagloshaltung verpflichtet

 

Der AG ist verpflichtet, durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen schriftlich bekannt zu geben.

 

Zahlung / Aufrechnungsrecht:

Rechnungen des AN sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Geldüberweisungen müssen so zeitgerecht veranlasst werden, dass der Geldbetrag bei Fälligkeit bereits am Konto des AN eingelangt ist. Für den Verzugsfall werden 12% p.a. Verzugszinsen vereinbart. Der AG verpflichtet sich im Verzugsfall unter den Voraussetzungen von § 1333 Abs3 ABGB dem AN darüber entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen (Maximalkosten lt. VO des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, und den Autonomen Honorarkriterien AHK sowie dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 1969/189 idgF). Zahlungen des AG werden immer auf die älteste Schuld gebucht.

 

Der AN ist jedenfalls monatlich zur Legung von Teilrechnungen über die bereits erbrachten Leistungen berechtigt. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG ist der AN – unbeschadet aller ihm sonst zustehenden Rechte – zur Legung von wöchentlichen Teilrechnungen berechtigt.

 

Gegen Ansprüche des AN kann der AG, sofern er nicht als Verbraucher anzusehen ist, nur mit gerichtlich festgestellten oder vom AN schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte des AG als Unternehmer sind ausg

 

Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl:

Das Vertragsverhältnis zwischen dem AN und dem AG unterliegt österreichischem Recht. Vereinbarter Erfüllungsort gem. § 88 Abs 1 JN (Jurisdiktionsnorm) und Ort des Wahlgerichtsstandes ist – außer bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind – Villach.

 

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.